Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

Stand:
Thematik: Steuern & Recht

 

Jedes Jahr werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Sie geben an, bis zu welchem Betrag Arbeitsentgelte sozialversicherungspflichtig sind. Übersteigt der Bruttolohn die Bemessungsgrenze, werden die Beiträge zur Sozialversicherung nur bis zur Höhe des jeweiligen Grenzwertes erhoben, und der übersteigende Teil ist sozialversicherungsfrei. Die bundeseinheitlich für die Kranken- und Pflegeversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich gegenüber dem Vorjahr auf 5.512,50 Euro pro Monat. Davon zu unterscheiden ist die Versicherungspflichtgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung. Diese gibt an, bis zu welchem monatlichen Einkommen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als diesen Grenzwert, kann er freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben oder zu einer privaten Krankenversicherung wechseln.

 

Monatswerte in Euro202420242025
 WestOstbundeseinheitlich
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung7.5507.4508.050
Beitragsbemessungsgrenze Knappschaftliche Rentenversicherung9.3009.2009.900
Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung7.5507.4508.050
Allgemeine Versicherungspflichtgrenze
Kranken- und Pflegeversicherung (Allgemeine JAEG)
5.7755.7756.150
Besondere Versicherungspflichtgrenze
Kranken- und Pflegeversicherung (Besondere JAEG)
5.1755.1755.512,50
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung5.1755.1755.512,50
Geringfügigkeitsgrenze (Minijobs)538538556
Geringverdienergrenze Auszubildende
(Arbeitgeber trägt Beitrag allein)
325325325
Gesamteinkommensgrenze für
Familienversicherung Krankenkasse
505505535
Bezugsgröße Sozialversicherung3.5353.4653.745

Bitte beachten Sie, dass die Rechengrößen-Verordnung bei Redaktionsschluss noch nicht vom Bundestag verabschiedet war. Auch der Bundesrat musste bei Redaktionsschluss noch zustimmen.

 

Bildnachweis: ©Michael Schwarzenberger / Pixabay

 

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