Bundesregierung legt Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vor

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Thematik: Steuern & Recht

Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland hat die neue Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem Investitionsanreize geschaffen und Unternehmen entlastet werden sollen. Bundestag und Bundesrat müssen den Gesetzesänderungen noch zustimmen. Folgende Themen sieht der Gesetzesentwurf unter anderem vor:

 

Schrittweise Absenkung der Unternehmenssteuern

Zur steuerlichen Entlastung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und anderen Körperschaften sieht der Gesetzesentwurf eine schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 01.01.2028 von derzeit 15 % um jeweils einen Prozentpunkt bis auf 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032 vor. Damit sollen die Liquidität und die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen verbessert werden.


Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes

Im Einkommensteuergesetz soll der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit von derzeit 28,25 % in drei Stufen abgesenkt werden:

  • auf 27 % in den Veranlagungszeiträumen 2028 und 2029
  • auf 26 % in den Veranlagungszeiträumen 2030 und 2031
  • und auf 25 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032.

Hintergrund: Werden Gewinne eines Unternehmens nicht sofort nach ihrer Entstehung von den Gesellschaftern entnommen, sondern verbleiben im Unternehmen und stehen somit für Investitionen zur Verfügung, spricht man von Thesaurierung. Im Einkommensteuergesetz war im Zuge einer früheren Unternehmenssteuerreform ab 2008 eine steuerliche Begünstigung solcher nicht entnommenen Gewinne eingeführt worden. Mit der nun geplanten Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes will die Bundesregierung das Investitionsklima verbessern.

 

Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern

Die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird für Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum vom 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden, befristet wieder eingeführt. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 % nicht übersteigen.

Hintergrund: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die über mehrere Jahre in einem Unternehmen genutzt werden, erfahren im Laufe der Nutzungszeit eine Wertminderung durch Gebrauch und Abnutzung. Ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden steuerlich nicht sofort berücksichtigt, sondern über die Nutzungsdauer verteilt geltend gemacht. In der Regel geschieht dies gleichmäßig mit konstantem Abschreibungsbetrag (lineare Abschreibung).

Die davon abweichende degressive Abschreibung hatte der Gesetzgeber in der Vergangenheit bereits mehrmals für bewegliche Wirtschaftsgüter steuerrechtlich zugelassen und später wieder abgeschafft. Nun soll sie erneut und zeitlich befristet möglich werden. Anders als bei der linearen Abschreibung ist bei der degressiven Abschreibung der jährliche Abschreibungsbetrag nicht konstant. Abgeschrieben wird stattdessen mit einer konstante Rate vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahres. Dadurch sind die Abschreibungsbeträge in den ersten Nutzungsjahren größer als bei der linearen Abschreibung, nehmen dafür aber in den folgenden Jahren ab. Durch die höhere steuerliche Abschreibung zu Beginn der Nutzung wird die Liquidität der Unternehmen in der Phase direkt nach der Anschaffung gestärkt. Deswegen bezeichnet die Bundesregierung die Maßnahme als „Investitionsbooster“.

 

Förderung betrieblicher E-Mobilität

Unternehmerische Investitionen in neue Elektrofahrzeuge sollen durch zwei Gesetzesänderungen gefördert werden.

Befristete arithmetisch-degressive Abschreibung

Elektrofahrzeuge wie PKW, Nutzfahrzeuge, LKW oder Busse, die zum Anlagevermögen eines Unternehmens gehören und nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sind, können laut Gesetzesentwurf künftig wie folgt abgeschrieben werden:

  • im Jahr der Anschaffung mit 75 Prozent (keine zeitanteilige Kürzung)
  • in den dann jeweils folgenden Jahren gestaffelt mit 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent.

Diese neu zur Auswahl stehende Abschreibungsmethode erhöht die Liquidität der Unternehmen in der Anfangsphase nach der Investition. Sie darf allerdings nur dann angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige keine Sonderabschreibungen für das Wirtschaftsgut in Anspruch genommen hat. Außerdem ist ein Wechsel der Abschreibungsmethode während der Nutzungsdauer nicht möglich.

E-Auto als Firmenwagen

Bei der Dienstwagenbesteuerung soll für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen die Bruttolistenpreisgrenze von bisher 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben werden. Die Regelung soll für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden.

Hintergrund: Beschäftigte, die von ihrem Arbeitgeber ein reines Elektroauto als Dienstwagen gestellt bekommen und dieses auch privat nutzen, profitieren schon bisher von einem Steuervorteil im Vergleich zur Nutzung eines Dienstwagens mit Verbrennermotor. Auch sie müssen den privat genutzten Anteil zwar als geldwerten Vorteil versteuern – und zwar entweder pauschal oder per Fahrtenbuchnachweis. Allerdings wird bei der Berechnung bei Fahrzeugen, die keine CO2-Emissionen verursachen, lediglich ein Viertel des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs angesetzt. Diese Regelung gilt bislang bis zu einem Bruttolistenpreis von 70.000 Euro. Mit der Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze auf 100.000 Euro will der Gesetzgeber nachhaltige Mobilität fördern.

 

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